Um die für ein Bauvorhaben sinnvollste Lösung zu planen und zu kalkulieren, können Nagelplattenbinder nach DoP oder nach aBG bemessen und geprüft werden. Ihre Tragfähigkeit muss vom Hersteller immer über die DoP nachgewiesen werden. Hier finden Sie die Hinweise zur Anwendung von Nagelplatten nach DoP …
Hintergrund
Mit der Europäischen Bauprodukteverordnung EuBauPVO [Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011] wird vorrangig das „Inverkehrbringen“ oder das „Bereitstellen auf dem Markt“ in den Mitgliedsstaaten geregelt. Das deutsche Regelsystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen, basierend auf der Musterbauordnung, festgelegt. Hier werden sowohl die allg. Anforderungen an bauliche Anlagen definiert, als auch die Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten geregelt. In der Musterbauordnung (MBO) §16a bis §16c werden Bestimmungen für Bauarten, allg. Bauprodukte und CE-gekennzeichnete Bauprodukte beschrieben. In §16a (2) wird die Grundlage erläutert, wann eine Bauart eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das DIBt benötigt.
Nur wenn die Bauart wesentlich von den Technischen Baubestimmungen abweicht oder wenn es für sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, benötigt man eine aBG des DIBt. (Bitte beachten Sie auch die Regelungen in den Landesbauordnungen, je nach Bundesland in der die Bauart verwendet werden soll. Dabei gilt u.a. der Nationale Anhang NA (D) zum Eurocode 5.)
Bedeutung für die Nagelplattenindustrie
Nagelplatten nach DIN EN 14545 und Nagelplattenbinder nach DIN EN 14250 gelten als Bauprodukte, für die es eine harmonisierte Bauproduktennorm gibt. Daher tragen sie das CE-Kennzeichen gemäß BauPVO. Bei den uns bekannten Anwendungen (betrifft Planung, Bemessung und Ausführung) von Nagelplattenbindern werden die im Teil A (A 1.2.1 und A 1.2.5) in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bzw. dem Bundesland spezifischen VV TBs aufgelisteten Technischen Baubestimmungen, inkl. aller Nationalen Anhänge, berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die in Anlage A 1.2.5/1 aufgeführten Anwendungsnormen Hier insbesondere für die DIN 20000-6, Anwendungsnorm zur DIN EN 14545 und DIN 20000-4, Anwendungsnorm zur DIN EN 14250. Letztere gilt nicht für Schalungsbindern und Nagelplattenverbindungen mit BSH oder Furnierschichtholz.
Somit sind gemäß den entsprechenden Landesbauordnungen die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer aBG nicht geben.
Inhalt der aBG
Vor 2015 war eine abZ des DIBt als Verwendbarkeitsnachweis notwendig. Seit dem EuGH-Urteil von 2014 wird vom DIBt eine allgemeine Bauartgenehmigung für „Tragende Holzverbindungen unter Verwendung von Nagelplatten XXX“ erteilt, der als Anlage die Leistungserklärung (DoP) des Nagelplattenherstellers beiliegt. Für diese Leistungserklärung DoP ist ausschließlich der Hersteller der Nagelplatten verantwortlich. Somit sind die aBG eine DoP mit zusätzlichen Regelungen für einen Anwendungsfall, bei dem wesentlich von den technischen Baubestimmungen abgewichen wird oder für den es keine anerkannten Regeln der Technik gibt.
Es gibt keine aBG für Nagelplatten oder Nagelplattenbinder.
Ergänzung der DoP durch freiwillige Merkmale
Gemäß der aktuellen Prioritätenliste (Stand 1. Juni 2021) Lfd. Nr. 59 fehlt der Ausziehwiderstand von Nagelplatten rechtwinklig zur Bauteilebene derzeit bei den wesentlichen Merkmalen nach DIN EN 14545. Dies kann, wie in der MVV TB, Teil D3 beschrieben, über weitere freiwillige Merkmale des Produkts erfolgen. Diese können dann als freiwillige Angabe in der DoP, in der die wesentlichen Merkmale als Pflichtangabe enthalten sind, ergänzt werden. Die Ermittlung des Ausziehwiderstandes erfolgt in diesem Fall nach DIN EN 15736:2009.
„Das für die Erteilung einer aBG ausschließlich zuständige DIBt wurde um Stellungnahme gebeten, damit etwaig dort bestehende Bedenken im Rahmen der Anwendungshinweise für Nagelplatten ohne aBG berücksichtigt werden können. Das DIBt hat uns mitgeteilt, dass es keine Stellungnahme abgeben wird.“
GIN e.V., Köln, 31.07.2023
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